21. September 2026 · Rechte der Natur / Systemische Rechtsentwicklung

Was braucht ein Fluss wirklich, damit seine Stimme im Recht zählt?

Am Beispiel der Spree zeigt sich, warum Rechte der Natur weder vorschnell gefeiert noch vorschnell verworfen werden sollten. Entscheidend ist, welche Funktion im bestehenden Recht tatsächlich fehlt – und was ein neuer Rechtsstatus darüber hinaus leisten soll.

Flusslandschaft zwischen Ufervegetation und menschlicher Infrastruktur als Symbol für die Spree zwischen Ökosystem, Nutzung und rechtlicher Ordnung.
Symbolbild: Die Spree zwischen Ökosystem und menschlicher Nutzung. KI-generiert mit ChatGPT Images (OpenAI).

Hans Leo Bader · 21.09.2026

Wir beschäftigen uns seit Jahren mit Rechten der Natur. Umso unbequemer war der Befund, zu dem unsere eigene Prüfung der Spree geführt hat: Je genauer wir hinsahen, desto kleiner wurde zunächst der zusätzliche Funktionsbedarf, den wir bei Monitoring, Koordination, Beteiligung und Rechtsschutz für denkbar gehalten hatten. Damit war allerdings noch nichts darüber entschieden, ob Rechtssubjektivität selbst einen eigenständigen rechtlichen oder normativen Mehrwert besitzt.

Das ist kein Argument gegen Rechte der Natur. Es ist ein Argument dafür, Reformideen denselben Prüfungen zu unterziehen wie das Recht, das sie verändern wollen.

Ausgangspunkt war ein konkreter Entwurf für ein „Gesetz über die Rechte der Spree“. Er entstand 2025 als Beitrag zur Ausstellung „OnWater“ im Berliner Humboldt Labor und sollte Besucherinnen und Besucher mit der Idee von Rechten der Natur vertraut machen und zum Nachdenken anregen. Nach Auskunft der Koordinatorin Dr. Franziska Albrecht erhebt der Entwurf keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder darauf, bereits als unmittelbar umsetzungsreifes Gesetz ausgearbeitet zu sein; insbesondere blieben auch Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen offen. Nach § 1 soll die Rechtsfähigkeit der Spree anerkannt werden; der Entwurf bezeichnet sie zugleich als „ökologische Person“, die wie eine juristische Person zu behandeln und als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten ausgestaltet werden soll. Hinzu kommen Vertretungs- und Beteiligungsgremien, gerichtliche Durchsetzung und die Einbindung der neuen Rechte in Verwaltungsentscheidungen. Die Grundidee ist eingängig: Ein Fluss, der selbst Rechte hat, soll nicht länger nur Objekt menschlicher Entscheidungen sein. Er soll eine eigene Stimme bekommen.

Doch schon an diesem Satz beginnt die eigentliche Arbeit.

Was bedeutet „eine Stimme“ im Recht?

Rechtspersönlichkeit ist nicht dasselbe wie ein materielles Recht auf Schutz. Ein materielles Recht ist nicht dasselbe wie eine Person oder Institution, die es vertritt. Vertretung ist nicht dasselbe wie Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren. Beteiligung ist nicht dasselbe wie Klagebefugnis. Und selbst eine erfolgreiche Klage sagt noch nichts darüber aus, ob sich der ökologische Zustand eines Flusses tatsächlich verbessert.

Die Formel „Rechtspersönlichkeit = Stimme = Klagefähigkeit = Schutz“ ist deshalb zu kurz.

Genau diese Trennung wurde für uns zum Ausgangspunkt. Statt zuerst zu fragen, welche neue Rechtsform die Spree bekommen sollte, haben wir jede gewünschte Funktion einzeln untersucht: Schutz, Monitoring, länderübergreifende Koordination, Beteiligung, wissenschaftliche Bewertung, gerichtliche Kontrolle und Rückkopplung von Erkenntnissen in spätere Entscheidungen.

Und dann kam die erste Überraschung: Deutschland beginnt bei diesen Funktionen keineswegs bei null.

Vieles ist bereits vorhanden

Das Wasserhaushaltsrecht enthält ökologische Bewirtschaftungsziele und ein Verschlechterungsverbot. Gewässer werden überwacht. Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne werden nach den gesetzlichen Vorgaben fortgeschrieben, überprüft und – soweit erforderlich – angepasst. UVP-pflichtige Vorhaben und einschlägige Planfeststellungsverfahren kennen Beteiligungs- und Dokumentationselemente. Anerkannte Umweltverbände besitzen Mitwirkungs- und Klagerechte. Und die Spree wird auch länderübergreifend längst nicht nur informell betrachtet.

Für Spree, Schwarze Elster und Lausitzer Neiße existiert eine eigene Arbeitsgruppe Flussgebietsbewirtschaftung. In der AG FGB arbeiten Berlin, Brandenburg und Sachsen zusammen; Sachsen-Anhalt ist als Unterlieger der Schwarzen Elster beteiligt und in der strategischen Struktur vertreten. Es gibt eine gemeinsame Geschäftsstelle, länderübergreifendes Datenmanagement und ein Langfristbewirtschaftungsmodell. Bei Niedrigwasser werden zusätzliche Koordinationsmechanismen aktiviert. Nach Albrechts Rückmeldung wurden diese bestehenden Strukturen bei der Erarbeitung des Spree-Entwurfs nicht näher untersucht; dafür fehlte die Zeit, und ein solcher Bestandsabgleich war für das damalige Ausstellungsziel nicht wesentlich. Unser nachträglicher Vergleich prüft damit eine Frage, die der ursprüngliche Entwurfsprozess selbst nicht beantworten wollte.

Das allein beweist noch keinen ausreichenden Schutz. Es widerlegt aber jedenfalls die Vorstellung, für die Spree gebe es bislang keinerlei flussbezogene Koordination, gemeinsame Datenstrukturen oder ökologische Schutzregeln.

Drei reale Fälle haben diese Korrektur weiter verschärft.

Im Niedrigwassersommer 2026 wurden Maßnahmen für die Spree länderübergreifend abgestimmt und an die hydrologische Entwicklung angepasst. Hier funktioniert innerhalb dieser Niedrigwasserlage ein wesentlicher Teil der Kette bereits: beobachten, reagieren, koordinieren und die Bewirtschaftung an die weitere hydrologische Entwicklung anpassen.

Beim geplanten Projekt Reuter Future Biomass in Berlin wurden mehrere wasserrechtliche Teilwirkungen desselben komplexen Vorhabens in den veröffentlichten Antrags- und Verfahrensunterlagen zusammen dokumentiert und fachlich eingeordnet. Wasserentnahme, Grundwasserhaltung und Einleitungen erscheinen dort als miteinander zusammenhängende wasserrechtliche Teilaspekte des Projekts. Auch das zeigt eine projektbezogene Bündelung von Informationen – ohne damit ein einheitliches wasserrechtliches Zulassungsverfahren oder eine projektübergreifende Kumulationsprüfung zu belegen.

Und beim zweiten Bauabschnitt der Spreestraße bei Spreewitz zeigte sich eine weitere vorhandene Funktion: Ein komplexer Planfeststellungskonflikt bei einem Vorhaben mit einem rund 500 Meter langen Brückenbauwerk über die Spreeaue konnte im bestehenden System gerichtlich überprüft werden. Das Verwaltungsgericht Dresden hob den Planfeststellungsbeschluss auf; geklagt hatten drei betroffene Grundstückseigentümer und der BUND. Nach den inzwischen veröffentlichten Entscheidungsgründen gehörten insbesondere eine nicht hinreichend belegte Planrechtfertigung sowie eine nach Auffassung des Gerichts unzureichende Berücksichtigung des Klimaschutzes zu den wesentlichen tragenden Gründen der Aufhebung.

Keiner dieser Fälle beweist, dass das bestehende System insgesamt genügt. Genau das wäre der nächste Kurzschluss.

Drei Beispiele, in denen einzelne Funktionen nachweisbar aktiviert wurden, sind kein Nachweis für einen funktionierenden Gesamtvollzug. Sie zeigen nur: Wer eine neue Rechtsfigur begründet, muss genauer sagen, welche zusätzliche Funktion sie erfüllen soll.

Was wir noch nicht wissen

An diesem Punkt bleibt bei der Spree eine ernsthafte Frage offen.

Wir wissen inzwischen viel darüber, wie große Planungen, Niedrigwasserlagen und einzelne komplexe Vorhaben behandelt werden. Aus den bislang ausgewerteten öffentlich zugänglichen Quellen ist nicht hinreichend ersichtlich, was mit vielen rechtlich selbständigen Entscheidungen geschieht, die über Jahre, Behörden und Ländergrenzen verteilt sind.

Werden etwa verschiedene Entnahmen, Einleitungen, Änderungen, Unterhaltungs- oder Aufsichtsentscheidungen so zusammengeführt, dass ihre kumulative Wirkung auf die Spree als Flusssystem sichtbar bleibt? Gelangen diese Informationen zuverlässig in die länderübergreifenden Strukturen? Und werden die dort gewonnenen Erkenntnisse anschließend wieder in spätere Einzelentscheidungen zurückgespielt?

Das ist bislang keine nachgewiesene „Integrationslücke“. Es ist eine offene Evidenzfrage.

Deshalb haben wir eine gezielte Umweltinformationsanfrage an die Geschäftsstelle der zuständigen Arbeitsgruppe gestellt. Wir fragen nicht nach einer politischen Bewertung und auch nicht nach einem neuen Gutachten. Wir wollen wissen, welche Meldewege, Datenstrukturen, Befassungskriterien und Rückkopplungsmechanismen tatsächlich existieren. Der Eingang unserer Anfrage wurde am 17. September 2026 bestätigt. Nach Mitteilung der Landestalsperrenverwaltung Sachsen wird die Sachantwort unter Einbeziehung weiterer Behörden der beteiligten Bundesländer vorbereitet; die inhaltliche Antwort steht noch aus.

Gerade deshalb wäre es falsch, aus unserem bisherigen Prüfstand schon eine fertige Reformthese abzuleiten.

Das stärkste Gegenargument gegen unsere eigene Prüfung

Aber genauso falsch wäre eine andere Verkürzung: Wenn viele Schutzfunktionen bereits anders erfüllt werden, seien Rechte der Natur damit erledigt.

Denn die stärkste Position der Rechte-der-Natur-Debatte lautet nicht einfach: „Wir brauchen noch eine weitere Umweltbehörde.“ Ihr Anspruch reicht tiefer. Natur soll nicht nur Schutzobjekt menschlicher Interessen sein, sondern als Trägerin eigenen Werts und eigener Rechte anerkannt werden. Der Wechsel vom Rechtsobjekt zum Rechtssubjekt ist deshalb selbst eine normative Aussage darüber, wie Recht die Beziehung zwischen Mensch und Mitwelt ordnet.

Diesen Anspruch kann eine reine Funktionsprüfung nicht wegdefinieren. Mehr noch: Rechtssubjektivität könnte nicht nur einen anderen normativen Status ausdrücken, sondern auch die institutionelle Ausgangslage verändern – etwa indem ökologische Belange nicht erst als von Menschen geltend gemachte Schutzinteressen in die Abwägung eintreten, sondern einer eigenen Rechtsträgerin zugerechnet werden. Franziska Albrecht beschreibt genau darin in ihrer persönlichen Einschätzung einen entscheidenden juristischen Zugewinn: Es mache einen Unterschied, ob in Verwaltungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren ein Rechtssubjekt mit eigenen Belangen auftrete oder die Spree lediglich als potenziell schützenswertes Objekt berücksichtigt werde. Daraus folgt allerdings weder automatisch eine bestimmte Verfahrensfähigkeit oder Klagebefugnis noch ein Vorrang der Spree; Rechtsfähigkeit, Vertretung, Beteiligung und gerichtliche Durchsetzung sind weiterhin getrennt zu prüfen. Albrecht sieht daneben einen möglichen normativen Mehrwert: Die öffentliche Auseinandersetzung mit Eigenrechten der Natur könne einen Bewusstseinswandel im Verhältnis zwischen Mensch und Mitwelt fördern. Sie formuliert diesen Zusammenhang ausdrücklich als Möglichkeit – er *kann*, muss aber nicht eintreten. Je nach konkreter Ausgestaltung könnte sich die institutionelle Ausgangslage verändern. Ob sich dadurch auch Begründungslasten, Interessenordnung oder die Stellung der Natur im Entscheidungsprozess verschieben, ist modell- und kontextabhängig und gesondert zu prüfen.

Ein weiterer Unterschied liegt in der Art der Rechtsposition selbst. Umweltverträglichkeitsprüfung, Bewirtschaftungsplanung oder Verbandsrechtsschutz können erhebliche Schutz- und Kontrollwirkungen entfalten. Sie machen die Spree aber nicht selbst zur Trägerin eines materiellen subjektiven Rechts. Gerade darin könnte ein eigenständiger juristischer Mehrwert von Rechten der Natur liegen: Wird eine gesetzliche Umweltvorgabe fehlerhaft angewandt oder nicht hinreichend durchgesetzt, stellt sich bislang die zusätzliche Frage, wer diesen Fehler unter welchen Voraussetzungen gerichtlich geltend machen kann. Ein eigenes materielles Recht der Spree würde demgegenüber eine ihr selbst zugeordnete Rechtsposition schaffen. Wie weit diese reicht und wie wirksam sie durchgesetzt werden kann, hängt wiederum von Vertretung, Klagebefugnis, Prüfungsmaßstab und Rechtsfolgen ab.

Auch die aktuelle Fachdebatte macht diese Spannung sichtbar. Rights of Nature werden in Teilen der Literatur als Paradigmenwechsel hin zu intrinsischem Wert und Rechtssubjektivität verstanden. Andere aktuelle rechtswissenschaftliche Arbeiten fragen, ob der transformative Kern zwingend an Rechtspersönlichkeit hängt – oder stärker daran, wie Autorität, Pflichten, Vertretung und ökologische Entscheidungsmacht institutionell verteilt werden.

Für die Spree heißt das: Selbst wenn sich am Ende zeigen sollte, dass Monitoring, Koordination, Beteiligung und Rechtsschutz weitgehend mit vorhandenen Instrumenten organisiert werden können, wäre damit die normative Frage nach Eigenrechten nicht beantwortet.

Status ist noch keine Wirkung

Umgekehrt gilt aber ebenfalls: Ein neuer Status beantwortet die Funktionsfragen nicht automatisch.

Eine Rechtsperson braucht jemanden, der für sie handelt. Diese Vertretung braucht ein Mandat. Sie braucht Informationen. Sie muss wissen, wann sie beteiligt wird. Ihre Stellungnahmen müssen eine erkennbare Bedeutung im Verfahren haben. Möglicherweise braucht sie gerichtlichen Rechtsschutz. Und vor allem muss geklärt sein, welche Konsequenz ihre Position für die eigentliche Sachentscheidung besitzt.

Sonst entsteht eine Stimme, die zwar rechtlich benannt ist, aber institutionell kaum gehört wird.

Genau hier liegt für uns inzwischen der eigentliche Erkenntniswert des Spree-Falls. Die interessante Frage ist nicht mehr nur: Soll die Spree Rechtspersönlichkeit erhalten?

Die präzisere Frage lautet: Welche Funktion fehlt tatsächlich – und auf welcher Ebene lässt sie sich am verlässlichsten herstellen?

Vielleicht zeigt die ausstehende Recherche, dass die vorhandene Spree-Governance auch viele voneinander unabhängige Entscheidungen bereits systematisch zusammenführt. Dann würde der funktionale Reformrest nochmals kleiner.

Vielleicht zeigt sie das Gegenteil: dass gerade zwischen Einzelverfahren, Behörden und Zeiträumen Informationen verloren gehen oder nicht verbindlich in spätere Entscheidungen zurückkehren. Dann hätten wir einen konkreten Ausgangspunkt für eine organisatorische oder rechtliche Ergänzung.

Und vielleicht bleibt darüber hinaus die politische und rechtstheoretische Entscheidung, der Natur bewusst einen eigenen Rechtsstatus zu verleihen – nicht weil ohne ihn keinerlei Schutz möglich wäre, sondern weil Recht damit ein anderes Verhältnis zur Mitwelt ausdrücken soll.

Diese drei Ebenen sollte man nicht vermischen.

Funktionsziel vor Rechtsform

Systemische Rechtsentwicklung bedeutet für uns deshalb inzwischen dreierlei: Funktionsziel vor Rechtsform. Falsifikation vor Reform. Und Funktionserprobung vor Institutionalisierung.

Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis den eigenen Ausgangserwartungen widerspricht. Dabei ist die Methode bewusst nicht neutral zwischen Bestand und Reform: Sie prüft zuerst, welche Funktionen das bestehende Recht und die vorhandenen Institutionen bereits erfüllen. Eine neue Rechtsform oder Institution muss deshalb einen zusätzlichen, nachvollziehbaren Funktionsbedarf begründen. Ergebnisoffen bleibt, ob dieser Bestandscheck genügt oder einen Reformrest sichtbar macht.

Eine Reformidee gewinnt nicht an Stärke, wenn man bestehende Lösungen übersieht. Sie gewinnt an Stärke, wenn nach gründlicher Prüfung präzise benannt werden kann, was wirklich fehlt – und warum gerade das vorgeschlagene Instrument diese Lücke besser schließt.

Für die Spree ist diese Prüfung noch nicht abgeschlossen.

Vielleicht braucht sie am Ende eigene Rechte. Vielleicht braucht sie vor allem eine institutionell verlässlichere Übersetzung bereits vorhandener Schutzansprüche. Vielleicht braucht sie beides – aber aus unterschiedlichen Gründen.

Die seriöse Antwort beginnt nicht mit der Rechtsform. Sie beginnt mit der Frage, welche Wirkung wir erreichen wollen – und ob das Recht sie heute tatsächlich erzeugt.

Quellen und weiterführende Dokumente

  1. Green Legal Impact Germany e.V.: Gesetzentwurf „Rechte der Spree“ · Original-PDF
  2. Wasserhaushaltsgesetz: § 27 WHG, § 82 WHG, § 83 WHG; ergänzend § 18 UVPG, § 2 UmwRG, § 63 BNatSchG und § 64 BNatSchG.
  3. Wassermanagement Lausitz / AG FGB: Geschäftsstelle, Bewirtschaftungsmodelle, Grundsätze.
  4. Land Brandenburg, Niedrigwasserbewirtschaftung Spree 2026: länderübergreifende AG, 28.07.2026 und Phase 2, 18.08.2026.
  5. Berlin, LAGetSi, Reuter Future Biomass: Genehmigungsverfahren KWK-Heizkraftwerk Reuter West und wasserrechtliche Erlaubnis.
  6. Verwaltungsgericht Dresden / Medienservice Sachsen: Vollständiges Urteil zum Planfeststellungsbeschluss „Spreestraße“, Aktualisierung vom 16.09.2026 · Urteil vom 12.06.2026, Az. 12 K 2222/25.
  7. Yanquiling, Cuadrado-Quesada & Schmeier, „Exploring the rights of nature in freshwater and marine ecosystems“, Earth System Governance 22 (2024), 100224; Lael K Weis / Robert Mullins, „Does Nature Need Rights?“, Oxford Journal of Legal Studies 45(4), 2025, 839–871.
  8. Franziska Albrecht, persönliche schriftliche Stellungnahme auf Anfrage des Autors, 21.09.2026; ausdrücklich nicht als Position von Green Legal Impact Germany e.V. oder sämtlicher am Entwurf Beteiligter.
  9. Eigene Umweltinformationsanfrage an die Geschäftsstelle der AG FGB vom 06.09.2026; Eingangs- und Bearbeitungsbestätigung der Landestalsperrenverwaltung Sachsen vom 17.09.2026. Die Korrespondenz belegt den Recherche- und Bearbeitungsstatus, nicht das Bestehen oder Nichtbestehen einer Integrations- oder Rückkopplungslücke.

Transparenzhinweis

Aktualisierung 21. September 2026: Die Passage zur Spreestraße bei Spreewitz wurde nach Prüfung der am 16. September 2026 veröffentlichten vollständigen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Dresden präzisiert; die zugehörige Primärquelle wurde aktualisiert.

Stand: 21. September 2026. Eine gezielte Umweltinformationsanfrage zur länderübergreifenden Kumulation und Rückkopplung von Entscheidungen wird derzeit bearbeitet. Sollte die Antwort den dargestellten Befund wesentlich verändern oder präzisieren, wird der Beitrag transparent aktualisiert.

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