30. Oktober 2026 · Resonanzraum

Vom Orientierungswissen zur Rechtswirksamkeit

Was die Potsdamer Denkschrift von 2005 und die Entwicklung der Systemischen Rechtsentwicklung verbindet – und unterscheidet

Originalcover der Potsdam Denkschrift – Potsdam Manifesto 2005, 2. Auflage, oekom Verlag 2021.
Buchcover: Potsdam Denkschrift – Potsdam Manifesto 2005, 2. Auflage, oekom Verlag 2021. Umschlaggestaltung: Mirjam Höschl. Werk veröffentlicht unter CC BY-NC-ND 4.0. Zur Originalveröffentlichung.

Hans Leo Bader · 30.10.2026

2005 veröffentlichten J. Daniel Dahm, Hans-Peter Dürr und Rudolf zur Lippe die Potsdamer Denkschrift. Sie forderten, das dramatisch veränderte und vermehrte Verfügungswissen durch erweitertes Orientierungswissen zu ergänzen. Ihre Frage war, ob eine Gesellschaft, die immer mehr Wirkungen auslösen kann, gelernt hat, deren Folgen verantwortlich einzuordnen.

Zwei Jahrzehnte später bleibt das für das ökologische Recht relevant. Über Gewässer, Wälder, Arten, Böden und Klimafolgen liegen zahlreiche Erkenntnisse vor. Ihre Verfügbarkeit garantiert jedoch nicht, dass sie in staatlichen Verfahren angemessen berücksichtigt werden oder zu wirksamen Reaktionen auf kumulative Risiken führen.

An diesem Übergang setzt die Systemische Rechtsentwicklung (SRE) an: Sie untersucht, welche rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ökologische Risiken in zuständigen Verfahren geprüft, nachvollziehbar begründet und gegebenenfalls zum Anlass geeigneter Schutzmaßnahmen genommen werden.

1. Die Denkschrift: Orientierung statt bloßer Verfügung

Die Denkschrift verlangt ausdrücklich, dem gewachsenen Verfügungswissen das zugehörige Orientierungswissen hinzuzufügen (VDW-Einzelausgabe, Berlin 2005, S. 3; oekom-Neuauflage 2021, S. 14). An anderer Stelle spricht sie von der Beziehung zur lebendigen und dinglichen Mitwelt (VDW 2005, S. 6; oekom 2021, S. 19). Schließlich verlangt sie Entschleunigung, um Regeneration, Reflexion und Proaktion zu ermöglichen (VDW 2005, S. 12; oekom 2021, S. 31). Diese drei Passagen sind in beiden genannten Ausgaben wortgleich; eine vollständige Textkollation wird damit nicht behauptet. Die Denkschrift verbindet das geforderte Orientierungswissen ausdrücklich mit ihrer Deutung neuer Einsichten der Physik. Wir greifen die Frage nach Orientierung auf, nicht aber diese physikalische Begründung als Grundlage rechtlicher Pflichten. Das ist zunächst ein philosophischer und wissenschaftskultureller Impuls – noch kein Modell für Zuständigkeiten, Vertretungsmandate oder ökologisches Monitoring.

Was kann die moderne Physik begründen – und was nicht?

Die Potsdamer Denkschrift gewinnt einen wesentlichen Teil ihrer philosophischen Orientierung aus einer Interpretation der modernen Physik. Insbesondere Hans-Peter Dürr stellt damit die Vorstellung infrage, Wirklichkeit lasse sich vollständig als Ansammlung voneinander isolierter Objekte verstehen. Die Autoren betonen stattdessen Beziehungen und Zusammenhänge. Dieser Gedankengang ist für ihre Forderung nach neuem Orientierungswissen zentral; die Physik ist also nicht bloß eine beiläufige Illustration.

Eine solche Perspektive verdient eine ernsthafte Auseinandersetzung. Dabei sind jedoch experimentell überprüfte Aussagen der Quantenphysik von weiterreichenden philosophischen Interpretationen zu unterscheiden. Aus quantenphysikalischen Zusammenhängen lässt sich nicht unmittelbar herleiten, wie Gesellschaften organisiert sein sollen oder welche Rechte einer natürlichen Mitwelt zukommen. Der Schritt von der physikalischen Beschreibung zur Ontologie, von dort zur Ethik und schließlich zum geltenden Recht benötigt jeweils eigene Argumente.

Für die Systemische Rechtsentwicklung liegt die Verbindung deshalb nicht in einem quantenphysikalischen Beweis für Rechte der Natur. Sie liegt in der Herausforderung, vermeintlich selbstverständliche Trennungen kritisch zu überprüfen, ohne Naturwissenschaft, Weltdeutung, normative Begründung und juristische Geltung gleichzusetzen. Gerade diese Grenze macht die Kritik an der Denkschrift für die heutige Diskussion produktiv.

Die naturwissenschaftlich inspirierten Deutungen waren früh und grundlegend umstritten. Claus Peter Ortlieb und Jörg Ulrich kritisierten 2005 ausdrücklich das Potsdamer Manifest und die Denkschrift. Sie warfen den Texten eine biologistische beziehungsweise „völkische Esoterik“ vor, erhoben im Zusammenhang mit Finanzkapital- und Netzwerkpassagen den Vorwurf strukturell antisemitischer Denkmuster und bestritten, dass die Naturwissenschaft das geforderte Orientierungswissen liefern könne. Bereits 2005 erhoben die Kritiker sinngemäß den Vorwurf eines strukturellen Antisemitismus; die zugespitzte Formulierung „strukturell antisemitische Ideologeme“ ist dem späteren Text von 2007 zuzuordnen. Die beiden Veröffentlichungen sind getrennt zu belegen. Dies sind schwerwiegende Vorwürfe der Kritiker, keine hier festgestellten Eigenschaften oder Absichten der Denkschrift-Autoren. Egon Becker kommentierte 2006 das Potsdamer Manifest, teilte dessen Krisendiagnose weitgehend, kritisierte aber die Übertragung physikalischer Modelle auf gesellschaftliche Verhältnisse. Er hielt Orientierungswissen allein für nicht hinreichend und betonte zusätzlich System- und Transformationswissen. Damit ist auch der Leitbegriff des vorliegenden Artikels selbst ein Gegenstand der Kritik. Der methodische Einwand ist ernst zu nehmen: Aus Verbundenheit folgen weder unmittelbar Rechtsnormen noch die Rechtspersönlichkeit eines Ökosystems.

2. Ontozentrismus 2025: Das Recht als Teil der Mitwelt

Im 2025 veröffentlichten Text „Ontozentrismus – Vom Schutzobjekt zur Mitweltbeziehung“ (PDF-Titel; der Zenodo-Record führt abweichend „Ontozentrismus – Definition und juristische Anschlussfähigkeit“) formulierte Hans Leo Bader, die Natur sei nicht nur Schutzobjekt, sondern Bedingung des Rechts. Der Begriff bezeichnet eine Ausrichtung auf das Sein als gemeinsames Wirkgefüge, in dem Mensch, Recht und Mitwelt miteinander verbunden sind.

Der zugrunde liegende Ausdruck ist dabei nicht erst 2025 entstanden. Luciano Floridi verwendet bereits 1999 in der Informationsethik ausdrücklich eine „ontocentric“ Perspektive. Sein Ansatz betrifft die moralische Berücksichtigung von Informationseinheiten und ist weder mit der späteren SRE noch mit deren rechtlicher Fragestellung gleichzusetzen. Ein allgemeiner begrifflicher Erstanspruch für 2025 scheidet deshalb aus; ob eine spezifisch juristische Definition erstmals vorlag, ist bislang nicht hinreichend untersucht. Die Eigenständigkeit der SRE muss sich an ihrer Argumentation und überprüfbaren Anwendung zeigen, nicht an einem ungeprüften Prioritätsanspruch.

Der Text fragte bereits danach, wie diese Einsicht Verwaltung, Gesetzgebung und Verfassung verändern könnte. Die damalige Veröffentlichung verwendete allerdings teilweise stärkere Formulierungen als die später präzisierte SRE: Ontozentrismus wurde in Abschnitt 5 als „juristische Methodik“ bezeichnet; Abschnitt 4 bezog § 13 VwVfG auf die Aktivierung von Schutzpflichten.

Diese Passagen gehören zur historischen Entwicklung des eigenen Ansatzes. Sie sollten nicht nachträglich unsichtbar korrigiert werden. Die begriffliche Einordnung ist bis in die Veröffentlichungen von 2026 hinein nicht einheitlich: Während die Definition von 2025 von einer „juristischen Methodik“ spricht, bezeichnet das Working Paper vom März 2026 Ontozentrismus als „Funktionsprinzip“. In der jüngeren SRE-Systematik soll Ontozentrismus dagegen als rechtsphilosophischer Bezugsrahmen und die SRE als davon zu unterscheidende Prüf- und Entwicklungsmethodik verstanden werden. Diese Differenzierung ist eine gegenwärtige Arbeitsposition, keine schon durchgehend konsistente frühere Veröffentlichung. Auch Aussagen der SRE-Webseite zur Konkretisierung des Art. 20a GG „als Pflicht“ bedürfen einer rechtsdogmatischen Abgrenzung. § 13 VwVfG allein begründet kein allgemeines Eingaberecht. Petitionen und Eingaben können sich insbesondere auf Art. 17 GG, in Bayern auf Art. 115 BV, sowie auf einschlägige fachgesetzliche Beteiligungsrechte stützen; daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung. Welche konkrete behördliche Pflicht besteht, richtet sich nach dem einschlägigen materiellen und verfahrensrechtlichen Rahmen. Im bayerischen Verwaltungsverfahrensrecht entspricht Art. 13 BayVwVfG der Beteiligtenregelung des § 13 VwVfG. Ein selbständiges allgemeines Eingaberecht entsteht auch daraus nicht.

3. März 2026: Von Symbolik zur institutionellen Frage

Ein dokumentierter Zwischenschritt ist Baders Working Paper „Rechte der Natur zwischen Symbolik und System – warum Präzision entscheidend ist“ vom März 2026. Es greift den Ontozentrismus von 2025 ausdrücklich auf, definiert ihn also nicht neu. Sein Ausgangspunkt ist die Trennung zwischen symbolischer Anerkennung der Natur und den tatsächlichen Folgen für Institutionen.

Die dort gestellten Fragen sind konkret: Wer vertritt eine ökologische Einheit, mit welchem Mandat und welcher fachlichen Kompetenz? Welche Verfahren sichern Transparenz, Abwägung und demokratische Legitimation? Welche Beweismaßstäbe und Indikatoren sollen Systemschäden nach dem damaligen programmatischen Anspruch „gerichtsfest sichtbar“ machen? Die Frage nach einer anderen Haltung zur Mitwelt wird damit in Fragen nach Zuständigkeit, Verfahrensstruktur und überprüfbarer Wirkung übersetzt.

Das Working Paper formuliert pointiert, dass Symbolik mobilisiere, während Systemik verpflichte (S. 4). Darin liegt ein programmatischer Anspruch, aber kein eigenständiger Rechtssatz. Ob ein Organ, eine Behörde oder ein privater Akteur tatsächlich zu einer Maßnahme verpflichtet ist, lässt sich nur anhand des jeweiligen Rechtsrahmens bestimmen. Auch die Aussage, präzise Konzepte veränderten Strukturen (S. 5), muss im konkreten Fall überprüft werden; sie ist kein schon erbrachter Wirkungsnachweis.

4. Rechte der Natur: Vier Ebenen sind auseinanderzuhalten

Im Anschluss an vorhandene Forschung über Rechte der Natur (unter anderem Zenetti und Tănăsescu) unterscheidet eine interne SRE-Prüfnotiz (WV20, 2026) analytisch Fragen, die in Debatten über Rechte der Natur leicht vermischt werden: den philosophischen Eigenwert; die rechtliche Stellung einer ökologischen Einheit; die materiellen Schutz- und Funktionsziele wie Integrität, Eigenentwicklung oder Regeneration; und schließlich die empirisch nachzuweisende Wirkung einer rechtlichen Regelung oder institutionellen Praxis.

Eine Statusänderung beweist keine ökologische Erholung. Ein Vertretungsorgan garantiert nicht automatisch, dass belastbare Daten erhoben oder Entscheidungen korrigiert werden. Umgekehrt kann bestehendes Fachrecht Schutzfunktionen bereits erfüllen, ohne dass ein Ökosystem eigene Rechtspersönlichkeit erhält. Es kommt auf den jeweils nachweisbaren Schutzbedarf, die verfügbaren Instrumente und etwaige verbleibende Funktionslücken an.

Der Maßstab ist deshalb nicht allein die Überzeugungskraft einer Rechtsfigur, sondern die überprüfbare Frage: Welche bestehenden Institutionen leisten bereits was, welche Aufgaben bleiben offen und wie lässt sich eine Verbesserung feststellen?

5. Von der Weltdeutung zur Rechtsprüfung

Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere. Die Bestimmung ist rechtlich verbindlich und justiziabel, begründet nach dem Bundesverfassungsgericht aber keine subjektiven Rechte (Klimabeschluss vom 24. März 2021, Rn. 112). Verwaltung und Rechtsprechung sind an den Schutzauftrag nach Maßgabe von Gesetz und Recht gebunden; daraus folgt nicht automatisch jede aus ökologischer Philosophie formulierte Einzelpflicht. Reichweite, Zuständigkeiten, Sachverhalt und anwendbare Verfahren sind jeweils eigenständig rechtlich zu prüfen.

Hier kann SRE eine überprüfbare Arbeitsweise anbieten: Welche Schutzaufgabe ist bereits geregelt? Welche Daten lagen vor? Wie wurden kumulative Folgen berücksichtigt? Welches Verfahren ist zuständig? Sind Begründung und Nachsteuerung dokumentiert? Viele dieser Prüffragen gehören bereits zum geltenden Verfahrens- und Fachrecht, darunter Amtsermittlung (§ 24 VwVfG) und Begründung (§ 39 VwVfG). Ob die SRE durch Bündelung, Anwendung und Lückenprüfung darüber hinaus einen zusätzlichen Beitrag erzielt, ist an konkreten Fällen erst zu zeigen. Die Methode ersetzt keine gerichtliche Entscheidung. Aktenbildung, institutionelle Reaktion, rechtliche Veränderung und ökologische Wirkung sind getrennt zu beobachten; eine behördliche Antwort allein belegt weder Anerkennung der Methode noch ökologische Verbesserung.

6. Vom Sein zum Sollen – und weiter zum Recht

Die Potsdamer Denkschrift, der Ontozentrismus und die Systemische Rechtsentwicklung berühren eine gemeinsame Grundfrage: Welche Konsequenzen ergeben sich daraus, dass der Mensch nicht außerhalb der natürlichen Mitwelt steht, sondern selbst Teil ihrer Beziehungen und Lebensprozesse ist?

Eine veränderte Beschreibung der Wirklichkeit beantwortet allerdings noch nicht die Frage, wie wir handeln sollen. Aus der Erkenntnis, dass Menschen, Tiere, Pflanzen und Ökosysteme voneinander abhängig sind, folgt nicht unmittelbar, welche moralischen Verpflichtungen bestehen oder welche rechtlichen Ansprüche anerkannt werden müssen.

Dieser Übergang vom Sein zum Sollen gehört zu den grundlegenden Problemen der praktischen Philosophie.

Gerade hier unterscheiden sich die Ansätze.

Die Potsdamer Denkschrift sucht ausgehend von ihrer Interpretation moderner naturwissenschaftlicher Erkenntnisse nach einem erweiterten Orientierungswissen. Sie stellt die bisherige Vorstellung des Menschen als weitgehend unabhängigen Beobachter und Gestalter der Natur infrage.

Der Ontozentrismus setzt an der ontologischen Einbettung des Rechts an. Wenn menschliche Gesellschaften und ihre Rechtsordnungen nur innerhalb funktionierender ökologischer Zusammenhänge existieren können, stellt sich die Frage, ob das Recht diese Abhängigkeit in seinen eigenen Begriffen, Schutzmaßstäben und Verfahren hinreichend berücksichtigt.

Damit ist aber noch keine konkrete Rechtsnorm begründet.

Die Systemische Rechtsentwicklung fügt deshalb eine weitere Prüfungsebene hinzu. Sie untersucht, welche Schutzfunktionen das geltende Recht bereits erfüllt, wo institutionelle Defizite bestehen und ob zusätzliche rechtliche oder organisatorische Vorkehrungen erforderlich sind.

Eine solche Entwicklung darf philosophische Begründung und rechtliche Geltung nicht miteinander verwechseln. Auch die Anerkennung eines Eigenwerts der Natur beantwortet für sich genommen noch nicht, wer ihre Interessen vertritt, welche Pflichten daraus entstehen oder wie ökologische Schäden verhindert werden.

Einen eigenständigen Zugang zu Fragen des Seins und der Verantwortung entwickelt auch Helmut Scheel in seinem philosophischen Essay *Vom Baum aus*. Seine Überlegungen bilden einen gesonderten Arbeitsstrang und werden hier nicht als Bestandteil des Ontozentrismus oder der Systemischen Rechtsentwicklung vereinnahmt. Eine ausführliche Gegenüberstellung bleibt einer eigenständigen, autorisierten Veröffentlichung vorbehalten.

Die gemeinsame Herausforderung besteht somit nicht darin, aus einer bestimmten Weltdeutung unmittelbar neue Rechte abzuleiten. Sie besteht darin, die Beziehungen zwischen Wirklichkeit, Verantwortung und Recht so präzise zu untersuchen, dass philosophische Einsichten zu überprüfbaren rechtlichen Fragen werden können.

Die entscheidende Grenze bleibt: Die Wirklichkeit beschreibt Bedingungen unseres Handelns. Welche rechtlichen Verpflichtungen daraus folgen, muss eigenständig begründet werden.

7. Die entscheidende Frage an die Institutionen

Aus der Potsdamer Denkschrift 2005, dem Ontozentrismus 2025 und dem Working Paper von März 2026 lässt sich eine nachvollziehbare Gesprächslinie gewinnen: Orientierung, ökologische Einbettung des Rechts und institutionelle Präzision. Das ist weder eine direkte ideengeschichtliche Ableitung noch bereits ein Erfolgsbeweis der SRE.

Es macht aber eine Aufgabe sichtbar: Eine Rechtsordnung, die ihre Abhängigkeit von der Mitwelt ernst nimmt, muss diese Einsicht in den konkreten Fragen von Zuständigkeit, Begründung, Vertretung, Evidenz und Nachsteuerung überprüfen lassen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur, was wir über ökologische Zusammenhänge wissen, sondern was unsere Institutionen mit diesem Wissen tun – und was sich dadurch in der Mitwelt tatsächlich verändert.


Quellen und Anmerkungen

  1. J. Daniel Dahm, Hans-Peter Dürr, Rudolf zur Lippe: *Potsdamer Denkschrift 2005*, herausgegeben von der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler (VDW), Berlin, Oktober 2005, eigenständige 19-seitige Fassung, S. 3, 6 und 12. Öffentlich zugänglicher Parallelbeleg: *Potsdam Denkschrift – Potsdam Manifesto 2005*, zweite Auflage, oekom 2021, S. 14, 19 und 31. Die drei herangezogenen Stellen wurden zwischen diesen Fassungen abgeglichen; keine Gesamtkollation behauptet.
  1. Claus Peter Ortlieb und Jörg Ulrich: *Quantenquark. Über ein deutsches Manifest* (2005), sowie *Die metaphysischen Abgründe der modernen Naturwissenschaft*, *exit!* 4 (2007). Die im Artikel beschriebenen Vorwürfe sind Positionen der Kritiker, keine festgestellten Eigenschaften der ursprünglichen Autoren.
  1. Egon Becker: *Gegen das Verwischen der Differenz von Gesellschaft und Natur*, ISOE-Diskussionspapier 28, 2006.
  1. Hans Leo Bader: *Ontozentrismus – Vom Schutzobjekt zur Mitweltbeziehung* (PDF-Titel, 2025). Der Zenodo-Eintrag lautet *Ontozentrismus – Definition und juristische Anschlussfähigkeit*. DOI: 10.5281/zenodo.17574377. Repositoriumsveröffentlichung ohne hier nachgewiesene externe Fachbegutachtung.
  1. Hans Leo Bader: *Rechte der Natur zwischen Symbolik und System – warum Präzision entscheidend ist*, Working Paper, März 2026, insbesondere S. 4–5. Die Veröffentlichung weist eine KI-Mitwirkung an Struktur und Teilen der Formulierung aus. Ein Peer-Review-Verfahren ist nicht belegt.
  1. Luciano Floridi: *Information Ethics: On the Philosophical Foundation of Computer Ethics* (1999). Der frühere Gebrauch einer *ontocentric* Perspektive begründet keine Gleichsetzung mit der SRE, widerlegt aber einen allgemeinen begrifflichen Erstanspruch für 2025.
  1. Rechtliche Bezugspunkte: Art. 20a GG, Art. 17 GG, § 13 VwVfG, Art. 13 BayVwVfG und BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 u. a., insbesondere Rn. 112.

Transparenz und Lizenz

Dieser Beitrag ist eine quellenbezogene rechtsphilosophische Reflexion und dokumentiert keine unabhängige empirische Wirksamkeitsstudie zur Systemischen Rechtsentwicklung. Für die Textentwicklung und interne Quellenprüfung wurden KI-Systeme unterstützend eingesetzt; die inhaltliche Verantwortung trägt Hans Leo Bader. Der eigene Artikeltext steht unter CC BY-NC-SA 4.0; die Lizenz erstreckt sich nicht auf fremde Veröffentlichungen. Das unveränderte Originalcover wird mit vollständiger Quellen- und Lizenzangabe zur Identifikation des besprochenen Buches gezeigt. Die eigenständigen Rechte der Covergestaltung bleiben vorbehalten.