Der Fall Arrow in Friesenried begann mit einer Frage zum Wasser. Erst die Antworten auf diese Recherche führten zu einer zweiten Frage: Was geschieht mit dem Recht auf Umweltinformation, wenn wasserwirtschaftliche Daten zugleich einen Raum betreffen, in dem ein Verteidigungsvorhaben geplant wird?
Am 30. Juni 2026 gab die Bundeswehr die Entscheidung für die südliche Einsatzstellung des Luftverteidigungssystems Arrow im Großraum Kaufbeuren bekannt. Die Gemeinde Friesenried behandelt das Vorhaben öffentlich als Arrow-3-Radarstation im Gemeindegebiet.[1]
Im Umfeld des geplanten Vorhabens stellen sich zugleich wasserwirtschaftliche Fragen. Das Gebiet gehört zum Grundwasserkörper 1_G015 „Moränenland – Friesenried“; in der Region spielen Trinkwassergewinnung, Quellen und hydrogeologische Verhältnisse eine Rolle. Daraus folgt noch keine Gefährdung des Trinkwassers durch Arrow. Genau diese Schlussfolgerung sollte gerade nicht vorweggenommen werden.
Die Ausgangsfrage der Recherche war deshalb sachlich: Welche hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge bestehen im betroffenen Raum überhaupt – und welche davon könnten für das Vorhaben fachlich relevant sein?
Erst die Antworten auf diese Recherche eröffneten eine zweite Frage: Was geschieht mit dem Recht auf Umweltinformation, wenn wasserwirtschaftliche Daten einen Raum betreffen, in dem zugleich ein Verteidigungsvorhaben geplant wird?
Neun Fragen, um einen Zusammenhang erst zu prüfen
Am 20. August 2026 wurde beim Wasserwirtschaftsamt Kempten ein Antrag nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz gestellt. Er umfasste neun Themenkomplexe.[2]
Gefragt wurde nach Informationen zu Trinkwasserquellen und ihren Einzugsgebieten, hydrogeologischen Grundlagen, Grundwasserströmungen und Grundwasserneubildung, dem Grundwasserkörper „Moränenland – Friesenried“ und nach vorhandenen Einschätzungen zu möglichen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen von Rodung, Bodenabtrag, Verdichtung, Versiegelung, Bauarbeiten oder Erschließungswegen.[2]
Weitere Fragen betrafen die Rolle einer Verbundleitung für die Wasserversorgung, mögliche wasserrechtliche Prüfbedarfe – etwa bei Niederschlagswasser, wassergefährdenden Stoffen oder Löschwasser – sowie die Frage, ob und in welcher Form das Wasserwirtschaftsamt bereits mit dem Vorhaben befasst ist.[2]
Die Anfrage sollte damit gerade keine bereits feststehende These belegen. Sie sollte zunächst klären, ob es überhaupt einen fachlich relevanten Wirkungspfad zwischen dem Vorhaben und der örtlichen Wasserwirtschaft gibt.
Auch militärische Informationen wurden nicht verlangt. Der Antrag enthielt ausdrücklich die Bitte, im Fall sicherheitssensibler Standortangaben stattdessen rein wasserwirtschaftliche, räumlich abstrahierte Informationen oder Teilzugang zu nicht geschützten Bestandteilen zu ermöglichen.[2]
Eine solche Abstraktion garantiert allerdings keinen Informationszugang. Auch fachlich neutral wirkende Daten können sicherheitsrelevant sein, wenn sie zusammen mit anderen Informationen Rückschlüsse auf einen militärischen Standort, seine Infrastruktur oder mögliche Verwundbarkeiten erlauben.
Dann kam die militärische Dimension hinzu
Die erste Antwort des Wasserwirtschaftsamts vom 25. August brachte einen wichtigen neuen Befund. Die Behörde teilte mit, sie sei als Fachbehörde „mittlerweile in die weiteren Planungen dieses Verteidigungsvorhabens involviert“. Wasserwirtschaftliche Erkenntnisse und örtliche Erfordernisse würden dem Vorhabensträger zur Verfügung gestellt.[3]
Damit war erstmals aus einer Primärquelle belegt, dass das Wasserwirtschaftsamt fachlich in die weiteren Planungen einbezogen ist. Daraus folgt allerdings nicht, in welcher verfahrensrechtlichen Form diese Einbindung erfolgt oder ob bereits eine förmliche Stellungnahme, Vorprüfung oder ein Gutachten existiert.
Für weitere Informationen verwies das Amt auf das Presse- und Informationszentrum der Luftwaffe und erklärte, Verteidigungsvorhaben seien in Art. 7 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes ausgenommen.[3]
An diesem Punkt veränderte sich die Recherche. Aus der ursprünglichen Frage nach Wasser und Hydrogeologie entstand zusätzlich eine Frage nach der Funktionsweise des Umweltinformationsrechts.
Der Antrag wurde noch am selben Tag aufrechterhalten. Erbeten wurden eine Prüfung der einzelnen Informationskomplexe, Teilzugang zu nicht sicherheitssensiblen Informationen, räumliche Abstraktion sowie eine Unterscheidung zwischen nicht vorhandenen und aus Rechtsgründen nicht zugänglichen Informationen.[4]
Am 2. September folgte die Antwort: „Wir werden Ihre Anfrage nicht beantworten.“ Erneut wurde an das Presse- und Informationszentrum der Luftwaffe verwiesen.[5]
Was das Gesetz schützt – und was es trennt
Das Bayerische Umweltinformationsgesetz enthält ausdrücklich Schutzmechanismen für sicherheitsrelevante Informationen. Nach Art. 7 kann ein Antrag abgelehnt werden, soweit die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit hätte. Auch die Vertraulichkeit von Beratungen und bestimmte interne Mitteilungen können geschützt sein.[6]
Das Bayerische Umweltministerium erläutert, dass ein Antrag nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes und nach der vorgesehenen Einzelfallabwägung abgelehnt werden kann. Die Ablehnungsgründe seien abschließend und als Ausnahmen eng auszulegen. Zugleich sei zu prüfen, ob einem Antrag wenigstens teilweise oder in anderer Form entsprochen werden kann.[7]
Der Schutz ist also real und kann weit reichen. Er bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass jeder Informationsbestand, der mit einem Verteidigungsvorhaben zusammenhängt, einheitlich behandelt werden muss.
Art. 6 Abs. 3 BayUIG bestimmt, dass Informationen, die nicht von einem Ablehnungsgrund betroffen sind, zugänglich zu machen sind, soweit geschützte Informationen unkenntlich gemacht oder ausgesondert werden können.[8]
Für die strukturell vergleichbare Regelung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht einen wichtigen Maßstab formuliert: Gegenstand des Zugangsanspruchs ist die einzelne Umweltinformation; die Ablehnungsgründe sind informationsbezogen zu prüfen.[9]
Das Urteil betrifft weder Arrow noch das Bayerische Umweltinformationsgesetz. Es ist deshalb kein unmittelbarer Präzedenzfall für Friesenried. Seine informationsbezogene Betrachtungsweise ist aber ein relevanter Auslegungsmaßstab.
Vom Verweis an die Luftwaffe zur geprüften Ablehnung
Am 22. September antwortete der Leiter des Wasserwirtschaftsamts Kempten erneut. Die Behörde erklärte ausdrücklich, sie teile das „Ergebnis der Prüfung“ des Anliegens mit.[10]
Es wäre deshalb falsch zu behaupten, das Wasserwirtschaftsamt habe den Antrag überhaupt nicht geprüft.
Genannt wurden der Schutz interner Mitteilungen, die Vertraulichkeit von Beratungen, mögliche nachteilige Auswirkungen auf Verteidigung und öffentliche Sicherheit sowie gegebenenfalls Angelegenheiten der Staatsleitung. Im Wasserwirtschaftsamt lägen „keine aufgrund Ihres Antrags herausgabepflichtigen Unterlagen vor“, hieß es.[10]
Offen bleibt in der Antwort jedoch, wie diese unterschiedlichen Schutzgründe den neun unterschiedlichen Informationskomplexen zugeordnet wurden. Ebenso lässt die Formulierung nicht für jeden Punkt erkennen, ob entsprechende Informationen beim Wasserwirtschaftsamt nicht vorhanden sind oder ob vorhandene Informationen wegen eines Ablehnungsgrundes nicht zugänglich gemacht werden.
Das ist nicht nur für die rechtliche Bewertung wichtig. Es betrifft unmittelbar die ursprüngliche Sachfrage. Solange nicht klar ist, welche wasserwirtschaftlichen Informationen vorhanden, öffentlich zugänglich, geschützt oder bei einer anderen Stelle vorhanden sind, bleibt auch die hydrogeologische Untersuchung unvollständig.
Drei öffentliche Portale
Zusätzlich verwies der Behördenleiter auf UmweltAtlas Bayern, BayernAtlas und Gewässerkundlichen Dienst Bayern.[10]
Diese Hinweise sind keineswegs bedeutungslos. Über die bayerischen Geodaten- und Umweltportale lassen sich räumliche Basisinformationen erschließen. Der Gewässerkundliche Dienst veröffentlicht beispielsweise Daten zu Quellschüttungen und Quelltemperaturen.[12]
Der in der Behördenmail enthaltene BayernAtlas-Link ist zudem räumlich voreingestellt. Er ist also mehr als ein bloßer Verweis auf die Startseite des Portals. Welche fachlichen Informationen damit im konkreten Fall erschlossen werden sollen, lässt sich aus dem Link allein jedoch nicht vollständig ableiten.[13]
Öffentliche Geodaten und Messwerte können Teile der ursprünglichen Recherche beantworten oder bei ihrer Einordnung helfen. Sie ersetzen aber nicht ohne Weiteres vorhabenbezogene Informationen darüber, ob Bewertungen oder Abstimmungen zu möglichen Auswirkungen des Vorhabens vorliegen oder welche konkreten wasserrechtlichen Prüfbedarfe gesehen werden.
Bei Fragen nach behördlicher Beteiligung und Aktenzeichen ist zusätzlich zu unterscheiden: Nicht jede Information über einen Verwaltungsvorgang ist allein deshalb eine Umweltinformation. Entscheidend bleibt der gesetzliche Umweltbezug.[14]
Der eigentliche Test entstand erst unterwegs
Am 22. September wurde das Wasserwirtschaftsamt deshalb erneut um Differenzierung gebeten. Verlangt wird keine Offenlegung militärischer Standortdetails. Gefragt wird, welche der neun Informationskomplexe von welchen Ablehnungsgründen betroffen sind, bei welchen Informationen das Amt über keine entsprechenden Unterlagen verfügt und ob hinsichtlich nicht sicherheitssensibler Bestandteile ein Teilzugang durch Schwärzung, Aussonderung oder räumliche Abstraktion möglich ist.[15]
Zusätzlich wurde gefragt, welche Informationskomplexe bereits durch UmweltAtlas, BayernAtlas oder Gewässerkundlichen Dienst beantwortet werden und welche Informationen gegebenenfalls bei einer anderen informationspflichtigen Stelle liegen.[15]
Damit lässt sich der inzwischen entstandene informationsrechtliche Konflikt auf fünf Fragen reduzieren:
Welche Informationen liegen vor? Welche davon sind konkret geschützt? Welche lassen sich von geschützten Bestandteilen trennen? Welche sind bereits öffentlich zugänglich? Und welche befinden sich bei einer anderen Stelle?
Dabei ist auch die Gegenposition ernst zu nehmen: Eine fachlich neutral wirkende Information kann im konkreten sicherheitspolitischen Zusammenhang gerade deshalb geschützt sein, weil sie zusammen mit anderen öffentlich bekannten Daten neue Rückschlüsse ermöglicht. Die Trennbarkeit ist deshalb keine abstrakte, sondern eine konkrete Frage.
Auch Informationsrechte haben Grenzen
Das Umweltinformationsrecht ist kein Instrument, mit dem Behörden unabhängig von konkreten Umweltinformationen generell ausgeforscht werden können. Das Verwaltungsgericht München hat in einem anderen BayUIG-Verfahren ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz kein Instrument der „Überwachung und Ausforschung“ der Umweltbehörden ist.[16]
Der Friesenrieder Antrag ist deshalb an seinen konkreten Gegenständen zu messen. Seine wasserwirtschaftlichen Kernfragen betreffen Quellen und Einzugsgebiete, hydrogeologische Grundlagen, Grundwasserverhältnisse, mögliche Auswirkungen von Flächeninanspruchnahme oder wasserrechtliche Prüfbedarfe. Fragen nach behördlicher Beteiligung und Aktenzeichen liegen stärker an der Grenze zwischen Umweltinformation und Verwaltungsvorgang und müssen informationsbezogen eingeordnet werden.
Gerade diese Unterscheidung spricht gegen pauschale Antworten in beide Richtungen. Nicht jede Information einer Fachbehörde wird allein wegen ihres Zusammenhangs mit einem Verteidigungsvorhaben öffentlich. Aber auch nicht jede wasserwirtschaftliche Information wird allein durch diesen Zusammenhang automatisch zum militärischen Geheimnis.
Und was ist nun mit dem Wasser?
Damit führt die Recherche zurück zu ihrem Ausgangspunkt.
Bislang ist nicht belegt, dass das Arrow-Vorhaben das Trinkwasser von Friesenried gefährdet. Ebenso wenig lässt sich aus den vorliegenden Antworten ableiten, dass eine solche Gefahr fachbehördlich ausgeschlossen oder bereits vollständig untersucht worden wäre.
Die offene Sachfrage ist enger und nüchterner: Welche hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge bestehen am geplanten Standort tatsächlich, welche möglichen Wirkungspfade sind fachlich relevant und welche Prüfungen wurden dazu bereits vorgenommen?
Diese Frage war der Grund für die Informationsanfrage. Sie bleibt nach dem Informationsstand vom 22. September 2026 offen.
Der Fall zeigt damit zwei Dinge zugleich. Zum einen fehlt weiterhin ein Teil der Informationen, die für eine belastbare wasserwirtschaftliche Einordnung des Vorhabens benötigt werden. Zum anderen ist aus dieser Lücke ein eigener rechtlicher Vorgang entstanden: die Frage, wie eine Fachbehörde zwischen legitimer militärischer Geheimhaltung und dem gesetzlich vorgesehenen Zugang zu Umweltinformationen unterscheidet.
Beide Stränge sollten nicht verwechselt werden.
Der erste fragt: Was wissen wir über Wasser und Hydrogeologie?
Der zweite fragt: Welche dieser Informationen dürfen wir bekommen?
Quellen und weiterführende Dokumente
- Bundeswehr: „Arrow-Stationierung im Allgäu für den Schutz Deutschlands“, 30.06.2026; Gemeinde Friesenried: Gemeindeblatt Juli 2026 – „Zeitenwende: Arrow 3-Radarstation im Gemeindegebiet“.
- BayUIG-Antrag an das Wasserwirtschaftsamt Kempten vom 20.08.2026.
- Wasserwirtschaftsamt Kempten, E-Mail vom 25.08.2026.
- Antwort des Antragstellers an das Wasserwirtschaftsamt Kempten vom 25.08.2026.
- Wasserwirtschaftsamt Kempten, E-Mail vom 02.09.2026.
- Bayerisches Umweltinformationsgesetz, Art. 7 – Schutz öffentlicher Belange.
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Erläuterungen zum BayUIG, Abschnitt „Ablehnungsvoraussetzungen“.
- BayUIG, Art. 6 – Ablehnung des Antrags, insbesondere Abs. 3.
- BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31.15, zum informationsbezogenen Prüfungsmaßstab des Bundes-UIG.
- Wasserwirtschaftsamt Kempten, E-Mail des Behördenleiters vom 22.09.2026.
- BayUIG, Art. 4 Abs. 3 – Weiterleitung/Hinweis bei Nichtbesitz; Art. 6; Art. 7.
- Gewässerkundlicher Dienst Bayern, Bereiche Grundwasser, Quellschüttung und Quelltemperatur.
- Vom Wasserwirtschaftsamt am 22.09.2026 übersandter räumlich parametrierter BayernAtlas-Kartenaufruf.
- BayUIG, Art. 2 Abs. 2 – Begriff der Umweltinformation; VG München, Urteil vom 13.07.2021 – M 32 K 19.5192.
- Konkretisierung an das Wasserwirtschaftsamt Kempten vom 22.09.2026.
- VG München, Urteil vom 13.07.2021 – M 32 K 19.5192, insbesondere Rn. 42, 53 und 56.
Transparenzhinweis
Informationsstand: 22. September 2026. Dieser Artikel dokumentiert den an diesem Tag vorliegenden Informations- und Verfahrensstand. Das Wasserwirtschaftsamt Kempten wurde am selben Tag um eine weitere Differenzierung seiner Antwort gebeten. Eine spätere Antwort wird transparent als Aktualisierung ergänzt; der hier dokumentierte Ausgangsstand bleibt dabei nachvollziehbar.

