4. November 2026 · Internationale Referenzentwicklung

COP17: Die Natur schützen – und ihre Eigenständigkeit anerkennen?

Was Rechte der Natur mit Eigenwert, rechtlicher Anerkennung und praktischer Verantwortung zu tun haben.

Naturnaher Fluss zwischen Wald, Wurzeln und Kiesbänken; Schriftzug: Die Natur hat einen Eigenwert. COP17 – Vom Schutz zur Anerkennung.
Bild: In Kooperation mit KI – generiert mit ChatGPT Images (OpenAI) – Lizenz: CC BY-NC-SA 4.0.

Hans Leo Bader · 04.11.2026 · DE · EN · ES

  1. November 2026 – Hans Leo Bader

Die 17. Weltnaturkonferenz in Eriwan hat erneut gezeigt, wie weit die internationale Gemeinschaft von ihren Biodiversitätszielen entfernt ist. Die Staaten wollen Umsetzung, Finanzierung und Überprüfung verbessern. Doch hinter diesen Aufgaben steht eine grundlegendere Frage: Betrachten wir die natürliche Mitwelt ausschließlich als Grundlage menschlichen Lebens – oder erkennen wir an, dass sie auch um ihrer selbst willen Achtung verdient?

Was Eriwan verändert – und was nicht

Mit dem sogenannten Yerevan Pathway reagierten die Vertragsstaaten auf die globale Bestandsaufnahme zur Umsetzung des Kunming-Montreal-Biodiversitätsrahmens. Die offiziellen Abschlussmitteilungen beschreiben Entscheidungen zu Umsetzung, Finanzierung, Beteiligung und Überprüfung. Das ist politisch und praktisch relevant. Es ist jedoch keine eigenständige internationale Konvention über Rechte der Natur.

Aus den bislang geprüften Abschlussmitteilungen folgt keine allgemeine Verpflichtung, der Natur im nationalen Recht eigene Rechte zu verleihen. Eine abschließende Bewertung aller COP17-Beschlüsse erfordert die Prüfung ihrer angenommenen Einzeltexte.

Warum die Frage vor dem Recht beginnt

Ein Fluss ist nicht erst dann ein Fluss, wenn eine Behörde ihn als schutzwürdig einstuft. Ein Wald entwickelt sich in vielfältigen Beziehungen zwischen Lebewesen, Boden, Wasser und Klima. Diese Eigenständigkeit besteht unabhängig von menschlicher Anerkennung.

Aus der bloßen Existenz der natürlichen Mitwelt folgt allerdings noch kein zwingendes moralisches Gebot. Ein normativer Anspruch auf Achtung lässt sich erst mit einer zusätzlichen ethischen Begründung vertreten: etwa damit, dass eigenständiges Leben, Verletzlichkeit und natürliche Entwicklung auch jenseits ihres Nutzens für Menschen moralische Rücksicht verdienen. Darüber kann man philosophisch streiten. Gerade deshalb ist es wichtig, einen solchen Anspruch weder als wissenschaftlich bewiesenes Naturgesetz noch als bereits geltende Rechtsnorm auszugeben.

Die Rechte der Natur beginnen damit nicht erst im Gerichtssaal. Sie berühren die Frage, wie wir unser Verhältnis zur natürlichen Mitwelt verstehen und wie dieses Verständnis politische und rechtliche Entscheidungen prägt.

Vom normativen Anspruch zum positiven Recht

Ein ethisch begründeter Anspruch ist etwas anderes als ein juristisch subjektives Recht. Auch Schutzpflichten des Staates, Rechtspersönlichkeit, gesetzliche Vertretung und Klagebefugnis sind unterschiedliche rechtliche Instrumente. Sie können zusammenwirken, sind aber nicht gleichbedeutend.

Die internationale Entwicklung zeigt, wie verschieden diese Wege verlaufen. Die CBD-Entscheidung 16/35 lud das UN-Umweltprogramm UNEP dazu ein, den Austausch über Rechte der Natur unter Berücksichtigung der Staaten fortzuführen, die solche Rechte anerkennen. Eine gemeinsam von UNEP, IUCN-WCEL und UNDP erarbeitete Informationsnotiz erläutert die unterschiedlichen Ansätze. Sie beschreibt Rechte der Natur nicht allein als zusätzlichen Rechtsrahmen, sondern auch als möglichen Anstoß, gesellschaftliche Wertvorstellungen und staatliche Entscheidungsmaßstäbe zu verändern. Eine solche Informationsnotiz ist keine verbindliche völkerrechtliche Norm.

Wie konkretes Recht aussehen kann, zeigt Spanien: Das Gesetz 19/2022 erkennt dem Mar Menor und seinem Einzugsgebiet Rechtspersönlichkeit sowie Rechte auf Existenz, natürliche Entwicklung, Schutz und Wiederherstellung zu. Es sieht zugleich institutionelle Vertretung und staatliche Verantwortlichkeiten vor. Ob diese Anerkennung bereits zu messbaren ökologischen Verbesserungen geführt hat, ist eine gesonderte empirische Frage.

Ein weiterer Bezugspunkt ist das Gutachten OC-32/25 des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2025. Es behandelt die Natur als Rechtssubjekt und staatliche Pflichten zu Schutz und Wiederherstellung. Die entsprechende Aussage zur Rechtssubjektstellung wurde im Entscheidungsteil mit vier zu drei Stimmen angenommen. Die Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Klimawandel wurden einstimmig formuliert. Eine ebenfalls knapp beschlossene Aussage zu bestimmten schwersten Schädigungen planetarer Ökosysteme als Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht ist umstritten. Das Gutachten begründet keine unmittelbar geltende Pflicht deutscher Behörden, die Natur als Rechtsperson anzuerkennen.

Anerkennung ist mehr als ein Klageinstrument

Eine Rechtsnorm kann den Maßstab verändern, nach dem Behörden Risiken beurteilen, Eingriffe zulassen oder Schäden verhindern sollen. Dabei geht es um Prävention, Zuständigkeiten, Verantwortung und die Berücksichtigung ökologischer Zusammenhänge – nicht allein um die Frage, wer vor Gericht klagen darf.

Gleichzeitig ist die rechtliche Anerkennung kein Nachweis für besseren Schutz. Wir müssen prüfen, ob Regeln angewendet werden, ob Behörden rechtzeitig handeln und wie sich Ökosysteme tatsächlich entwickeln. Umgekehrt hängt der normative Eigenwert der natürlichen Mitwelt nicht davon ab, ob sich seine Anerkennung kurzfristig in Messwerten niederschlägt.

Deutschland und Bayern: Was fehlt tatsächlich?

Mit Art. 20a des Grundgesetzes, europäischem Naturschutzrecht sowie wasser- und naturschutzrechtlichen Regelungen bestehen bereits erhebliche Schutzinstrumente. Ihre Reichweite und Anwendung müssen berücksichtigt werden. Vollzugsdefizite sind nicht automatisch Beweise für eine fehlende Verfassungsnorm.

Daneben steht eine eigenständige verfassungspolitische Frage: Soll die natürliche Mitwelt ausdrücklich um ihrer selbst willen rechtliche Anerkennung erfahren? Und wenn ja, welche konkreten Pflichten und Entscheidungsmaßstäbe sollen daraus folgen? Für Bayern ist das Gegenstand der Diskussion um Rechte der Natur und eine mögliche Verfassungsänderung – nicht die Umsetzung eines durch COP17 neu geschaffenen Rechtsauftrags.

Der Maßstab nach Eriwan

Die internationale Biodiversitätspolitik braucht Finanzierung, verlässliche Verfahren und wirksame Maßnahmen. Die Diskussion über Rechte der Natur ergänzt eine andere, grundlegende Frage: Welchen Platz räumen wir der natürlichen Mitwelt in unserem rechtlichen und gesellschaftlichen Selbstverständnis ein?

Vier Ebenen sollten dabei nicht vermischt werden: die eigenständige Existenz und Entwicklung der Mitwelt, die ethische Begründung ihrer Achtung, ihre konkrete Anerkennung im positiven Recht und die praktische Verantwortung für ihren Schutz. Erst wenn wir diese Ebenen unterscheiden, können wir sachlich darüber entscheiden, was Rechte der Natur leisten sollen – und was bestehendes Recht bereits leistet.

Von der Anerkennung zur Verfassungsentwicklung

Die Frage nach dem Eigenwert der natürlichen Mitwelt stellt sich nicht nur auf internationaler Ebene. Auch in Bayern gibt es eine Initiative, die darauf abzielt, eigenständige Rechte der Natur in der Bayerischen Verfassung zu verankern.

Das Volksbegehren „Rechte der Natur – Bayern“ greift damit eine zentrale Frage dieses Beitrags auf: Wie kann aus der Anerkennung des Eigenwerts der Natur eine rechtlich verbindliche Ordnung entstehen?

Mehr zum Volksbegehren „Rechte der Natur – Bayern“

Quellen und weiterführende Dokumente

Stand: 04.11.2026. Grundlage sind die bislang ausgewerteten offiziellen Abschlussinformationen zur COP17 sowie die folgenden Rechts- und Informationsquellen. Die endgültigen COP17-Einzelbeschlüsse sind noch nicht vollständig anhand ihrer angenommenen Wortlaute gegengeprüft. Rechtlich relevante Ergänzungen bleiben vorbehalten.

  1. CBD-Sekretariat: Offizielle Abschlussmitteilung zur COP17 in Eriwan
  2. CBD: Entscheidung 16/35 – Dialog über Rechte der Natur (COP16)
  3. UNEP / IUCN-WCEL / UNDP: Informationsnotiz „What are Rights of Nature?“ – Dokument im Quellenbestand
  4. Spanien: Ley 19/2022 – Rechtspersönlichkeit des Mar Menor (BOE)
  5. Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte: Gutachten OC-32/25 (PDF)
  6. Deutschland: Art. 20a Grundgesetz – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Transparenzhinweis

Die Fundstellen unterscheiden sich in Rechtsnatur und Verbindlichkeit. Eine Informationsnotiz, ein beratendes Gutachten, ein nationales Gesetz und eine CBD-Entscheidung sind keine austauschbaren Rechtsquellen. Insbesondere folgt aus der COP17-Abschlussmitteilung keine allgemeine völkerrechtliche Pflicht zur Anerkennung eigener Rechte der Natur.


Lizenzhinweis (deutsch):

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